Geld ist nicht alles
Die Umsetzung eines Beschäftigten auf einen tariflich geringer bewerteten Arbeitsplatz ist nicht durch das Direktionsrecht gedeckt. Auch die Fortzahlung des vorherigen Entgelts gleicht das nicht aus. Das hat jetzt das Arbeitsgericht in Magdeburg entschieden.
Eine Arbeitnehmerin erhielt nach einer Erkrankung einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen, der zwei Entgeltgruppen niedriger eingestuft ist. Die Betroffene klagte, weil sie darin keine gleichwertige Beschäftigung sah.
Das Arbeitsgericht folgte der Argumentation. Das Direktionsrecht sei überschritten, wenn in den Kernbereich des Arbeitsvertrages eingegriffen würde. Das sei immer dann der Fall, wenn die neue Tätigkeit mit der bisherigen nicht vergleichbar ist. Aufgaben aus einer zwei Gruppen niedriger bezahlten Arbeit, entsprechen dieser Anforderung nicht.
Fazit:
Der Arbeitsminister kennt die „Respekt-Rente", die Arbeitsgerichte den Respekt-Arbeitsplatz.