Kein Maulkorb für Betriebsrats-Opposition
Betriebsräte haben großen Freiraum bei dem, was sie der Belegschaft unter die Nase reiben. Es gibt dort durchaus rivalisierende Fraktionen, die sich bekämpfen und mit ihren Positionen an die Öffentlichkeit gehen. Damit muss das Unternehmen gewöhnlich leben. Darum muss ein Stahlhersteller in Krefeld zwei Abmahnungen aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds entfernen. Der hatte angeblich unberechtigt Flyer für seine Minderheitengruppierung im Betriebsrat verteilt.
Broschüre verärgert Arbeitgeber
Nach Ansicht des Arbeitgebers hatte das Betriebsratsmitglied den Betriebsfrieden gefährdet. Damit hätte er gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Informations-Broschüren des Betriebsrats seien zwar zulässig. Allerdings dann nicht, wenn sie nur von einer Gruppierung verfasst seien. Darüber hinaus sei auch der Inhalt unrichtig gewesen. Der Text habe den Eindruck erweckt, dass Kürzungen von übertariflichen Zulagen geplant seien, was aber nicht stimme.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Krefeld folgte dieser Argumentation nicht. Eine Regelung, die vorsähe, dass nur vom gesamten Betriebsrat autorisierte Faltblätter zu verteilen sind, sei nicht zulässig. Das Unternehmen habe auch nicht belegen können, dass Mitarbeiter durch die Behauptungen verunsichert worden seien.
Fazit:
Auch Teile eines Betriebsrats dürfen für ihre Positionen mit eigenen Faltblättern werben.
Urteil:
ArbG Krefeld vom 7.12.2018, Az.: 2 Ca 1313/18