Keine einseitige Bindung
Fortbildungskosten, die Arbeitgeber für Arbeitnehmer übernehmen, müssen nicht in jedem Fall zurückgezahlt werden.
Ihr Mitarbeiter muss von Ihnen übernommene Fortbildungskosten nicht immer zurückzahlen – auch wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Kündigt er, weil Sie ihn nach der Fortbildung nicht seiner neuen Qualifikation entsprechend beschäftigen, muss er nichts zurückzahlen. Denn der Grund für die Kündigung lag eindeutig beim Arbeitgeber. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 18.3.2014, Az. 9 AZR 545/12).