Kleines Büro für Betriebsrat ist ausreichend
Dem Betriebsrat müssen Büroräume in "erforderlichem Umfang" zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist für die Berechnung nur die Zahl der freigestellten Betriebsräte relevant. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschieden. In dem Fall bestand das Gremium aus sieben Mitgliedern, nur einer war aber freigestellt. Das Büro war mit 21 m2 somit völlig angemessen. Die nicht freigestellten BR-Mitglieder nutzen weiter ihren üblichen Arbeitsplatz. Zur Orientierung: Definiert wird die Größe des Raums in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO).
Fazit: Die größe des Betriebsratsbüros richtet sich nach der Zahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder und orientiert sich an der Arbeitsstättenverordnung.
Urteil: LAG Köln vom 9.2.2024, Az.: 9 TaBV 34/23