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Kündigung bei Nichtanmeldung

Kündigung bei Nichtantritt

Einem Arbeitnehmer, der eigenmächtig seinen Urlaub verlängert, kann fristlos gekündigt werden. Dennoch sollte der Betrieb ein paar Vorsichtsmaßnahmen beachten.

Wer die Arbeit schwänzt, dem kann fristlos gekündigt werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in erfrischender Deutlichkeit festgestellt, (Urteil vom 10.07.2018, Az. 8 Sa 87/18). „Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ist ein Kündigungsgrund", heißt es im Urteil. Vorangegangen war bereits ein Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf (vom 20.12.2017 – 8 Ca 3919/17).

Geklagt hatte eine Junior Business Excellence Managerin mit Controlling-Tätigkeiten. Sie hatte berufsbegleitend ein Masterstudium „BWL Management" absolvierte und sich nach erfolgreicher Prüfung zwei Tage (genehmigten) Urlaub gegönnt. Den verlängerte sie aber eigenmächtig um weitere tage – ihr Vater hatte ihr kurzfristig eine Mallorca-Reise spendiert. Daraufhin kündigte das Unternehmerin seiner Mitarbeiterin fristgerecht.

Eigenmächtig Urlaub nehmen ist Kündigungsgrund

Zu Recht, hielten die Richter fest. Einer Abmahnung habe es nicht bedurft. Denn die Mitarbeiterin habe „die falschen Prioritäten gesetzt" und „ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt". Das Unternehmen hatte ihr per Mail mitgeteilt, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Dafür aber angeboten, kurzfristig ein paar weitere Tage in der Folgewoche frei zu nehmen. Der Betriebsratsvorsitzende war in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden. Die Klägerin erhielt ein Zeugnis und eine Abfindung in Höhe eines knappen Monatsgehalts.

Fazit:

Es ist überhaupt erstaunlich, was im Arbeitsrecht so alles vor Gericht kommt. Gut, dass hier die Richter Klartext gesprochen haben.

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