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Welche Vergütung gilt?

Mindestlohn gilt auch für berufliche Fortbildung

Einzelhändler suchen händeringend qualifizierten Nachwuchs. Deshalb entwickeln einige interessante Kombi-Modelle: Erst eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann und dann sofort danach eine Fortbildung zum Handelsfachwirt. Ausgesprochen attraktiv, fragt sich nur, welche Vergütung ist zu zahlen, wenn gerade kein Unterricht ist und im Betrieb gearbeitet wird.

Kombi-Modelle bei der Ausbildung können (böse) Überraschungen mit sich bringen. Im Einzelhandel ist folgendes Modell bekannt, um Nachwuchs zu finden: erst eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann und sofort danach eine Fortbildung zum Handelsfachwirt.

Wird während dieser Zeit im Betrieb gearbeitet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn. So entschied das  Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen.

Fortbildung ist keine Ausbildung

Zwischen den Unterrichtsblöcken seiner Fortbildung arbeitete ein gerade ausgelernter Einzelhandelskaufmann zu einem Stundenlohn von 6 bzw. 7 Euro. Der Arbeitgeber sah darin die Fortsetzung der  Ausbildungszeit.

Deshalb könne es auch keinen gesetzlichen Mindestlohn geben. Der Jung-Kaufmann akzeptierte das nicht  und klagte. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns. Ausbildung und Fortbildung seien zwei Paar Schuhe und deshalb getrennt zu entlohnen. Die während der Fortbildung erbrachte Arbeitsleistung sei für den Arbeitgeber verwertbar. Deshalb sei Mindestlohn zu zahlen.

Fazit:

Arbeitet ein ausgelernter Kaufmann, der unmittelbar danach eine Fortbildung beginnt, zwischen den Unterrichtsblöcken im Betrieb, ist ihm für diese Zeit der Mindestlohn zu zahlen.

§§ Urteil:

vom 20.2.2018, Az.: 7 Sa 275//17(3)

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