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Personalrecht

Mitbestimmung für Freiwillige

Bundesfreiwillige unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Sie werden hier wie normale Arbeitnehmer behandelt.
Bei der Beschäftigung von Bundesfreiwilligen im sozialen Jahr bestimmt der Betriebsrat mit. Dies entschied das Arbeitsgericht Ulm (Urteil vom 7.3.2016, Az. 4 BV 10/15). Im konkreten Fall wollte ein Arbeitgeber eine Mitarbeiterin für ein freiwilliges soziales Jahr im Betrieb einstellen, aber den Betriebsrat nicht fragen. Zu unrecht, denn auch „Freiwillige“ gelten als Arbeitnehmer. Und hier kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Beschäftigung verweigern, wenn der Arbeitgeber gegen ein Gesetz verstößt. Genau das war hier der Fall: Die Freiwillige sollte als Ersatz einer Vollzeitmitarbeiterin beschäftigt werden. Dies ist verboten, denn der Einsatz von Menschen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, muss arbeitsmarktneutral sein. Das Urteil hat natürlich vor allem Bedeutung für gemeinnützige Unternehmen. Aber es gilt auch für Unternehmensstiftungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen und auf solche Freiwilligen zurückgreifen.

Fazit: Freiwillige arbeiten zwar kostenlos. Mit ihnen Kosten einzusparen, ist aber schwierig.

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