Offene Fragen bei Leiharbeitern
Die gesetzliche Neuregelung zu Leiharbeitern wirft etliche Fragen auf. Auch ein knappes Jahr nach Inkrafttreten der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes streiten die Juristen über etliche Punkte. Die Anwaltskanzlei Beiten Burkhardt empfiehlt deshalb eine „konservative Herangehensweise" beim Ausschöpfen der verbleibenden Möglichkeiten zur Nutzung von Leiharbeit. Konkret:
Streitig ist die Auslegung der 18-Monats-Grenze. Klar ist: Länger darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht demselben Entleiher überlassen. Die Formulierung „denselben Leiharbeitnehmer" lege laut Beiten Burkhardt nahe, dass sich der Gesetzgeber für eine arbeitnehmerbezogene und gegen eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise entschieden hat. Leiharbeiter könnten vom Entleiher also bis zur Höchstgrenze von 18 Monaten auch auf einem Dauerarbeitsplatz eingesetzt werden. Danach kommt eben ein neuer Arbeitnehmer.
Neubesetzung möglich oder nicht
Das sehen manche Juristen allerdings anders. Ein mit einem Leiharbeiter besetzter Arbeitsplatz wird demnach nach 18 Monaten zu einem Dauerarbeitsplatz, der nicht von einem neuen Leiharbeiter sondern vom dem bisherigen besetzt werden muss. Die Gerichte werden dazu frühestens in anderthalb Jahren Klarheit schaffen.
Ungeklärt ist auch die Frage, ob sich die 18-Monatsfrist auf ein Unternehmen oder einen Betrieb bezieht. Ist der Betrieb gemeint, beginnt die Frist bei jedem neuen Einsatz in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens von neuem. Ist das Unternehmen insgesamt gemeint, fehlt es an dieser Flexibilität.
Dreimonatspausen erforderlich
Nach Ablauf der 18-Monatsfrist muss eine Pause von drei Monaten folgen. Erst dann darf derselbe Leiharbeiter wieder eingestellt werden. Unterbrechungen der 18 Monats-Frist von weniger als drei Monaten sind in die Gesamtsumme einzubeziehen.
Fazit: Leiharbeit bleibt grundsätzlich eine gute Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung. Leider ist sie zusätzlich mit Dokumentationsaufwand und ungelösten Rechtsfragen verknüpft worden.