Personal: Bildungskosten sind kein Arbeitslohn
Fazit: Ausschlaggebend ist das überwiegende betriebliche Interesse an der Weiterbildung. Sonst muss Ihr Arbeitnehmer die Fortbildungskosten wie Arbeitslohn versteuern.
Fazit: Ausschlaggebend ist das überwiegende betriebliche Interesse an der Weiterbildung. Sonst muss Ihr Arbeitnehmer die Fortbildungskosten wie Arbeitslohn versteuern.
Stand: 11.08.2017 19:01
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