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Steuerabgaben bei Weiterbildungen

Personal: Bildungskosten sind kein Arbeitslohn

Für Weiterbildungskosten müssen Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialabgaben zahlen, wenn die Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse sind.
Übernehmen Sie für einen Mitarbeiter Weiterbildungskosten, muss dieser dafür keine Lohnsteuer zahlen. Allerdings muss die Weiterbildung im vorwiegenden Interesse des Betriebes liegen. Dies entschied das Finanzgericht Münster (Urteil vom 9. 8.2016, veröffentlicht am 17.10. 2016, Az. 13 K 3218/13 L). Im entschiedenen Fall war die regelmäßige Weiterbildung in einem Speditionsunternehmen sogar tarifvertraglich vorgeschrieben. Das Finanzamt hatte dennoch in den Weiterbildungskosten steuerpflichtigen Arbeitslohn gesehen. Es forderte deshalb die Abführung der Lohnsteuer durch den Betrieb. Dagegen setzte sich das Unternehmen erfolgreich zur Wehr.

Fazit: Ausschlaggebend ist das überwiegende betriebliche Interesse an der Weiterbildung. Sonst muss Ihr Arbeitnehmer die Fortbildungskosten wie Arbeitslohn versteuern.

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