Personal: Neue Formular-Arbeitsverträge
In Arbeitsverträgen müssen Sie künftig die Textform für Ausschlussfristen vorschreiben. Sonst sind sie ungültig.
Sie müssen ab 1. Oktober neue Formular-Arbeitsverträge verwenden. Grund dafür sind die neuen Vorschriften für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen. Sie unterliegen laut BGB der Inhaltskontrolle. Darauf macht uns die Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen aufmerksam. In den bisher verwendeten Musterarbeitsverträgen ist die Schriftform vermerkt. Demnach können Ansprüche nach einem Arbeitsverhältnis nur noch innerhalb von drei Monaten geltend gemacht werden. Nach dieser Ausschlussfrist können Arbeitnehmer keine Ansprüche mehr aus dem beendeten Arbeitsverhältnis (wie etwa der Vergütung von noch nicht bezahlten Überstunden oder nicht genommenem Urlaub) reklamieren. Künftig reicht aber die Textform (statt Schriftform) für Arbeitsverträge aus. Dies ist Ausfluss des „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vom 17. Februar 2016. Schriftform liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Erklärung mit einer eigenhändigen Namensunterschrift versieht. Textform umfasst demgegenüber im Grunde alle lesbaren Erklärungen, in denen die Person des Arbeitnehmers genannt ist und die auf einem „dauerhaften Datenträger“ abgegeben werden. Für die Einhaltung der Textform genügt also eine einfache E-Mail oder ein Telefax. Alte Arbeitsverträge müssen Sie nicht umschreiben. Aber bei jeder Änderung bzw. der Vergütungshöhe, der Zuweisung eines anderen Tätigkeitsbereichs oder der Gewährung sonstiger zusätzlicher Leistungen gilt der Bestandsschutz nicht. Wenn Sie also juristische Auseinandersetzungen (Vertrag ist nicht mehr gültig, die Ausschlussfrist entfällt) vermeiden wollen, müssen Sie auch die Altverträge ändern, empfehlen die Anwälte. Anders ist das bei tarifvertraglichen Regelungen. Legen diese Ausschlussfristen fest, und enthalten Ihre Arbeitsverträge Hinweise auf den Tarifvertrag, müssen Sie nichts ändern. Denn Tarifverträge unterliegen nicht der formalen Inhaltskontrolle des BGB.
Fazit: Prüfen Sie den Inhalt Ihrer Arbeitsverträge.