Nutzt ein Auftragnehmer sein eigenes Auto, reicht das nicht aus, um dessen Selbständigkeit zu belegen. So urteilte soeben das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 57/16, mittlerweile rechtskräftig) in einem Fall, in dem es um Scheinselbständigkeit ging. Begründung: Die Nutzung des eigenen Pkw allein stellt kein unternehmerisches Handeln dar.
Relevant sind folgende Merkmale: Sie als Arbeitgeber schreiben die Art der Arbeit, den Arbeitsort und/oder die Arbeitszeit exakt vor. Regelmäßige oder gelegentliche Arbeitsanweisungen geben der Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Überprüfungen eindeutige Hinweise
Sie stellen die Arbeitskleidung, ein Firmenauto und Materialien; dies ist ein weiteres Indiz
Immer öfter stellt die DRV inzwischen Scheinselbständigkeit fest. Pro Jahr sind es rund 30.000 Fälle, die die DRV auf Antrag bearbeitet. In knapp 50% trifft sie das Urteil: Scheinselbständigkeit. Noch vor fünf Jahren war es erst ein Drittel. Die Betroffenen müssen dann sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Die Statusfeststellungen der DRV sind für Betriebsprüfer nicht bindend. Sie bieten aber einen gewichtigen Anhaltspunkt.
In Deutschland gibt es 235.000 bis 400.000 Scheinselbständige. Das sagen Schätzungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). Werden sie ermittelt, fließen Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend bis zu vier Jahren in Bundesfinanzminister Schäubles Kasse. Bei durchschnittlich 20.000 Euro Jahreseinkommen eines Scheinselbständigen sind dies zusammen über 5 Mrd. Euro, die vom Staat eingefordert werden können.
Fazit: Prüfen Sie am besten jährlich, ob die diesbezüglichen Regelungen mit externen Mitarbeitern den rechtlichen Anforderungen an „echter“ Selbständigkeit entsprechen.