Personal: Unfall mit dem Auto-Trick
Die Betriebsprüfer sind Scheinselbständigen auf der Spur. Für die Sozialversicherung geht es um Mrd. Euro an entgangenen Einnahmen.
Nutzt ein Auftragnehmer sein eigenes Auto, reicht das nicht aus, um dessen Selbständigkeit zu belegen. So urteilte soeben das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 24.11.2016, Az. L 1 KR 57/16, mittlerweile rechtskräftig) in einem Fall, in dem es um Scheinselbständigkeit ging. Begründung: Die Nutzung des eigenen Pkw allein stellt kein unternehmerisches Handeln dar. Relevant sind folgende Merkmale:
Sie als Arbeitgeber schreiben die Art der Arbeit, den Arbeitsort und/oder die Arbeitszeit exakt vor. Regelmäßige oder gelegentliche Arbeitsanweisungen geben der Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei Überprüfungen eindeutige Hinweise
Sie stellen die Arbeitskleidung, ein Firmenauto und Materialien; dies ist ein weiteres Indiz
Fazit: Prüfen Sie am besten jährlich, ob die diesbezüglichen Regelungen mit externen Mitarbeitern den rechtlichen Anforderungen an „echter“ Selbständigkeit entsprechen.