Personalrecht: Manches wird einfacher
„Altenförderung“: Der Beitrag der Arbeitgeber zur Arbeitslosenversicherung entfällt für Beschäftigte, die nach der Regelaltersgrenze weiter arbeiten und versicherungsfrei sind. Das soll helfen, die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer attraktiver zu machen.
Weiterbildungsförderung in Kleinstunternehmen: Bei einer Weiterbildungsförderung von Beschäftigten durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten die Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.
Weniger Beitrag für die Insolvenzgeldumlage: Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld wird von bisher 0,12 auf 0,09% gesenkt (FB vom 3.9.2015). Insolvenzgeld ist an Arbeitnehmer zu zahlen, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.
Künstlersozialversicherung: Der Abgabesatz wird von 5,2 auf 4,8% gesenkt.
Mutterschutz: Bringt eine Arbeitnehmerin ein behindertes Kind zur Welt, steigt die Schutzfrist von acht auf zwölf Wochen. Eine Schwangere darf zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein – vorausgesetzt sie möchte es und kann eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen.
Schwerbehindertenrecht: Der Schwellenwert für die Freistellung einer ehrenamtlichen Vertrauensperson wird von derzeit 200 schwerbehinderten Menschen im Betrieb auf 100 abgesenkt. Und: Die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam.
Fazit: Die Änderungen bringen Erleichterungen für die Betriebe. Berücksichtigen Sie auch die neuen Beitragsbemessungsgrenzen bei der Sozialversicherung.