Pfandflaschen sammelnde Putzfrau muss gehen
Das Sammeln von Pfandflachen am Arbeitsplatz kann ein Kündigungsgrund sei. Eine Putzfrau hatte dies bei ihren Touren durch das Flughafenterminal regelmäßig gemacht und entsprechende Verbote des Arbeitsgebers konsequent missachtet.
Die klagende Griechin war seit mehr als 25 Jahren beschäftigt, zuletzt als Reinigungskraft im Flughafengebäude.
Die Putzfrau kannte das Sammel-Verbot aus einem Informationsblatt in deutscher und griechischer Sprache. Trotzdem ließ sie sich davon nicht beirren. Daraufhin kassierte sie zweimal eine Abmahnung und schließlich die fristlose Kündigung.
Die Angestellte brachte vor Gericht zwei Argumente vor. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt, ein Sammel-Verbot zu verhängen. Und die Abmahnung sei nur in deutscher Sprache erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies beide Argumente zurück. Es bestätigte die fristlose Kündigung. Letztendlich habe die Klägerin ihre Pflicht bewusst und beharrlich verletzt. So kam es zu einem Vertrauensbruch, der nicht mehr zu reparieren sei. Der Tatsache, dass die Pfandflaschen einen geringen Wert haben, sei für die Beurteilung gleichgültig.
Fazit:
Ein Arbeitgeber braucht einer Putzfrau während der Arbeitszeit keine weitere Erwerbsquelle wie das Sammeln von Pfandflaschen zu eröffnen.
Urteil: vom 23.8.2018, Az.: 2 AZR 235/18