Schwangere nicht immer unkündbar
Muss ein Unternehmen Massenentlassungen vornehmen, können auch Schwangere betroffen sein. Das hat der europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Obwohl europarechtlich die Kündigung nach der Richtlinie über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen (89/391/ EWG) verboten ist, dürfen nationale Regelungen dies erlauben (EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - C-103/16).
Der Fall: Eine spanische Bankmitarbeiterin klagte in ihrer Heimat gegen ihre Entlassung. Das oberste Gericht Kataloniens rief schließlich den EuGH an, um zu klären, wie mit dem Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen im Fall der Massenentlassung umzugehen ist.
Die Luxemburger Richter bestätigten, dass es betriebliche Ausnahmefälle gibt (z. B. Massenentlassungen). Diese dürfen allerdings nicht mit der Schwangerschaft in Zusammenhang stehen. Eine Kündigung darf also natürlich nicht wegen der Schwangerschaft ausgesprochen werden.
Deutsches Mutterschutzgesetz hat Bestand
Das Unternehmen muss der schwangeren Arbeitnehmerin allerdings die Gründe für ihre Kündigung darlegen. Dazu gehören wirtschaftliche, technische oder organisatorische Begründungen sowie die sachlichen Kriterien, nach denen es die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt hat.
Weitere Begründungen braucht der Arbeitgeber nicht zu nennen. Dass einer Arbeitnehmerin in Ausnahmefällen auch während der Schwangerschaft gekündigt werden kann, hat der deutsche Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz geregelt. Diese Bestimmung steht im Einklang mit der Entscheidung des EuGH. Zusätzlich muss in Deutschland noch die zuständige oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz ihre Zustimmung zur Entlassung geben.
Fazit: Eine Kündigung in der Zeit vom Schwangerschaftsbeginn bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs aus Gründen, die nichts mit der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin zu tun haben, verstößt im Fall von Massenentlassungen nicht gegen EU-Recht.