Urlaub verfällt nicht automatisch
Jetzt gibt es strengere Regeln beim Streichen von Urlaubstagen. Nach bisheriger Praxis verfallen diese, wenn der Arbeitnehmer sie nicht rechtzeitig nimmt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Betrieben jetzt zusätzliche Pflichten auferlegt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt erst dann, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Anspruch und die Verfallfristen belehrt hat. Nimmt der Arbeitnehmer den Urlaub trotzdem nicht, verfällt er.
Das BAG nennt drei zu beachtende Punkte:
- Der Arbeitgeber muss für Transparenz sorgen, so dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen.
- Er muss ihn förmlich dazu auffordern, seine Erholungszeit zu nehmen.
- Der Arbeitgeber muss klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfällt und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall ist.
Fazit:
Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten rechtzeitig vor einem drohenden Urlaubsverfall warnen.
Urteil vom 19.2.2019, Az.: 9 AZR 541/15
Hinweis:
Unabhängig davon liegt es in der Hand des Arbeitgebers, die zeitliche Lage der Auszeit seiner Beschäftigten unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers festzulegen.