Versetzung auch ohne Eingliederungsmanagement
Arbeitgeber haben im Betrieb ein weitgehendes Weisungsrecht. Sie dürfen ihre Beschäftigten auch ohne vorheriges betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) per Weisung in eine andere Schicht umzusetzen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG-Urteil vom 18.10.2017 – 10 AZR 47/17). Dies gilt selbst dann, wenn für den Beschäftigten damit Nachteile beim Gehalt verbunden sind.
Der Fall: Nach Rückkehr aus einer Krankheit pochte ein Maschinenbediener darauf, erneut in der Nachtschicht zu arbeiten. Die Arbeitgeberin, ein etwa 500 Mitarbeiter starker Betrieb, befürchtete einen weiteren krankheitsbedingten Ausfall. Sie setzte den Arbeitnehmer deshalb in der Wechselschicht ein. Damit fielen für ihn die Nachtzuschläge (teilweise) weg. Dagegen klagte der Beschäftigte vor dem Bundesarbeitsgericht; auch deshalb, weil keine Eingliederungsgespräche geführt worden seien.
Betriebsrat ist außen vor
Der Mann scheiterte mit seiner Klage. Die Durchführung eines BEM nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX ist nicht erforderlich, nur um einen Arbeitnehmer im Betrieb zu versetzen. Dies gilt selbst dann, wenn die Versetzung auf dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers beruht, entschieden die Erfurter Richter. Beachten Sie: Anders sieht das allerdings bei einer krankheitsbedingten Kündigung aus. Hier ist BEM vor einer Kündigung vorgeschrieben.
Fazit: Der Arbeitgeber ist allein auf der Grundlage seines Weisungsrechts (Direktionsrecht) zu Änderung der Arbeitszeiten berechtigt.