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Eine verhältnismäßige Abmahnung

Vorgesetzten beleidigen geht gar nicht

Einen Lügner sollte niemand seinen Chef nennen. Passiert das trotzdem, ist eine Abmahnung nach dieser Beleidigung die Regel. Die hat auch vor den Arbeitsgerichten Bestand.

Wer seinen Chef „Lügner" nennt, kann zu Recht abgemahnt werden. Eine Angestellte bezichtigt ihren Vorgesetzen zweimal der Lüge. Später entschuldigt sie sich dafür. Das Unternehmen mahnte die Mitarbeiterin dennoch schriftlich ab, weil sie sich ungebührlich verhalten und ihren Vorgesetzten in seiner Ehre verletzt habe.

Die Mitarbeiterin verlangte von ihrem Arbeitgeber, die Abmahnung aus ihrer Personalakte zu entfernen. Der weigerte sich. Deshalb zog die Frau vor das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz.
Die Klage war erfolglos. Die Richter stellten fest, dass nur der Arbeitgeber darüber entscheidet, ob er ein arbeitsvertragliches Fehlverhalten missbilligt. Der Arbeitgeber kann der Beschäftigten dadurch unmissverständlich klarmachen, dass sie sich vertragswidrig verhalten habe und im Wiederholungsfall die Kündigung drohe.

Fazit:

Trotz der Entschuldigung beim Vorgesetzten, ist eine Abmahnung verhältnismäßig.
Urteil: LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2018, Az.: 5 Sa 77/18

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