48-Stunden Lieferversprechen ist nicht zu beanstanden
Die Werbung eines Online-Shops mit der Angabe zur Lieferzeit "i.d.R. 48 Stunden" ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch, wenn die Abwicklung einzelner Aufträge länger dauert.
Diese Entscheidung fällte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der Kunde fasse die Aussage des Händlers lediglich dahingehend auf, dass der Verkäufer sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht.
Zahl der versandbereiten Artikel muss stimmen
Auch weitere Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wie Fristbeginn erst bei Zahlungseingang, oder erteilte Auftragsbestätigung störten die Richter des vierten Senats nicht.
Beanstandet hat das Gericht allerdings, dass in der Werbung mit "circa einer Million sofort verfügbaren Artikeln“ genannt sind, obwohl es in Wahrheit nur 2.000 sind.
Fazit: Werben Online-Händler mit einem kurzen Lieferversprechen bedeutet dies, dass das Unternehmen sich um eine schnellstmögliche Lieferung bemüht.
Urteil: OLG Hamm vom 19.8.2021, Az.: 4 U 57/21