„Abmahnungen“ wegen Google Fonts
Online-Händler sollten checken, welche Art der Google Fonts (Schriften) auf ihren Websites eingestellt ist. Bei der "dynamischen Einbindung" drohen Abmahnungen.
Das Abmahnen bestimmter Geschäftspraktiken wird immer beliebter. Auch Privatpersonen sehen darin offenbar ein einträgliches Hobby. Der Händlerbund (Leipzig) berichtet von diversen Schreiben, in denen Website-Betreiber aufgefordert werden, Schadensersatz von 100 Euro wegen „Datenschutzverstoßes“ zu zahlen. Diese Schreiben weisen häufig den gleichen Text auf. Grund der „Abmahnung“: Der Betreiber habe auf seiner Website die „dynamische Einbindung“ von Google Fonts vorgenommen.
Datenschutzproblem
Google Fonts werden auf Websites häufig genutzt, um Nutzung verschiedene Schriftarten kostenlos zu nutzen. Knackpunkt: Unproblematisch ist eigentlich nur die "statische Einbindung". Dabei lädt der Website-Betreiber die Schriftart herunter und bindet sie dann fest in seine Website ein.
Bei der „dynamischen Einbindung“ wird die Schriftart nicht "lokal“ durch den Website-Betreiber gespeichert. Laut Händlerbund wird stattdessen beim Aufruf der Internetseite durch den Besucher eine Verbindung zu Google-Servern in den USA aufgebaut und die Schriftart damit dynamisch eingebunden. Und hierbei wird die IP-Adresse des Besuchers übermittelt. Heißt: Das ist ein personenbezogenes Datum und damit DSGVO-relevant! Man braucht also eine geeignete Rechtfertigungsgrundlage.
LG München: "Abmahnung" ok
Die privaten Abmahner berufen sich auf ein Urteil des LG München, das für die dynamische Einbindung von Google Fonts die Einwilligung des Website-Besuchers als notwendig erachtet. Das Gericht billigte dem „Betroffenen“ (!) den geforderten Schadensersatz (hier 100 Euro) zu.
Quelltext checken
Checken Sie, ob ein etwaiger Vorwurf auch bei Ihnen zutreffen könnte: Wird Google Fonts genutzt? Wenn der Dienst statisch eingebunden ist, findet insofern keine Übermittlung der IP-Adresse statt und der Vorwurf wäre voraussichtlich unbegründet. Ist der Dienst dynamisch eingebunden? Das erkennen Sie laut Händlerbund, wenn am Quelltext der Website auf „fonts.googleapis.com“ und „fonts.gstatic.com“ verlinkt ist. Dann stellen Sie besser auf "statisch" umstellen.
Fazit: Checken Sie, ob Sie Google Fonts nutzen. Ist der Dienst dynamisch eingebunden? Das erkennen Sie laut Händlerbund, wenn am Quelltext der Website auf „fonts.googleapis.com“ und „fonts.gstatic.com“ verlinkt ist. Dann stellen Sie besser auf "statisch" um.
Urteil: LG München vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20
Empfehlung: Reagieren Sie auf solche Schreiben hin nicht einfach ungeprüft oder zahlen möglichweise sofort. Der Händlerbund berät auch telefonisch.