Abruptes Ende beim Home-Office
Arbeitgeber, die eine bestehende Home-Office-Praxis einseitig kündigen, müssen eine darauf folgende Kündigung des Arbeitnehmers hinnehmen.
Der Arbeitgeber hatte mit seinem Beschäftigten einvernehmlich im Arbeitsvertrag festgelegt, dass dieser drei Tage in der Woche zu Hause arbeiten kann. Er erhielt dafür die notwendigen Arbeitsmittel, ein dienstliches Notebook und außerdem einen VPN-Zugang zum Server des Arbeitgebers.
Keine einseitigen Veränderungen
Diese Praxis beendete der Arbeitgeber abrupt und einseitig. Er ordnete Präsenspflicht an. Das Notebook durfte nur noch in den Büroräumen des Arbeitgebers genutzt werden.
Der Beschäftigte kündigte daraufhin fristlos sein Arbeitsverhältnis. Und das völlig zu recht, wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschied.
Fazit: Die einseitige Änderung von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen durch den Arbeitgeber, berechtigt den Arbeitnehmer zu einer fristlosen Kündigung.
Urteil: LAG Köln vom 21.11.2019, Az.: 8 Sa 238/19