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Schichtmodell für Alleinerziehende

Alleinerziehende: Anspruch auf weniger Schichtarbeit?

Eine Mutter sitzt auf dem Bett mit einem Neugeborenen im Arm und Laptop vor sich. © arttim / stock.adobe.com
Schichtarbeit kann für Alleinerziehende schwierig umzusetzen sein. Aber haben sie deshalb Anspruch auf ein passenderes Schichtmodell? Diese Frage musste jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern klären.

Arbeitgeber müssen den Wünschen zur Arbeitsverteilung von Alleinerziehenden nicht folgen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Selbst bei schwierigen Betreuungssituationen haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Anpassung der individuellen Schichtarbeitszeiten.  

Der Fall: Eine Bäckereiverkäuferin beantragte eine Arbeitszeitverkürzung auf 35 Stunden und eine andere Verteilung der Schichten. Sie wollte nur noch von Montag bis Freitag (nicht mehr samstags) und nur noch zwischen 7:40 Uhr und 16:40 Uhr arbeiten. Nur so ließe sich ihre Berufstätigkeit mit ihren Betreuungspflichten als alleinerziehende Mutter vereinbaren. 

Teilzeitgesetz kennt keine Schicht-Ansprüche

Der Arbeitgeber kam ihrem Wunsch teilweise entgegen. Er stimmte der Arbeitszeitverkürzung zu, lehnte jedoch die beantragte Arbeitszeitverteilung ab. Seine Begründung: Auch andere Beschäftigte hätten kleinere Kinder und seien deshalb nicht durch eine Umverteilung der Arbeitszeiten zu belasten. Dagegen klagte sie.  

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern entschied, dass die Verkäuferin keinen Anspruch auf die Arbeitszeitverteilung hat. Das sei nur möglich, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Mit den gewünschten Einsatzzeiten ist aber „zwangsläufig eine grundlegende Änderung des Wechselschichtsystems“ für das Unternehmen verbunden. Das führe zu einer „verstärkten Heranziehung der übrigen Mitarbeiterinnen in der Früh- und in der Spätschicht sowie an Samstagen“. Das sei unzumutbar.

Fazit: Das Teilzeitgesetzt kennt keine Schicht-Ansprüche, auch nicht für Alleinerziehende.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.7.2023, Az.: 5 Sa 139/22

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