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Fake-Angebot für Prozessbeschäftigung gilt nicht

Arbeitgeber muss konsequent handeln

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Arbeitgeber tun gut daran eindeutig zu signalisieren, was sie wollen. Wenn sie heute diese Botschaft und morgen eine andere senden, kommen sie spätestens vor dem Arbeitsgericht in Bedrängnis. Widersprüchliches Verhalten geht zu Lasten des Arbeitgebers, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).

So geht's nicht … Ein Arbeitgeber kündigt das Arbeitsverhältnis seines technischen Leiters (Chief Technology Officer) fristlos. Gleichzeitig macht er ihm „zur Vermeidung von Annahmeverzug“ ein Angebot auf Prozessbeschäftigung während des Kündigungsschutzverfahrens. 

Zudem erhebt der Arbeitgeber nicht zu beweisende, schwere Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer. Er erklärt die Weiterbeschäftigung als unzumutbar. Ein solches Angebot ist nach Einschätzung der Richter des BAG nicht ernst gemeint. Der Arbeitnehmer muss das Angebot daher nicht annehmen. Er erhält stattdessen Verzugslohn in Höhe von 20.235 Euro zugesprochen. 

Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug

Der leitende Angestellte hatte die fristlose Kündigung als Führungskraft und gleichzeitig das Angebot erhalten, zukünftig als IT-Mitarbeiter mit geringerer Vergütung zu arbeiten. Falls er dies ablehne, sollte er bis zum Ende der Kündigungsfrist wenigstens weiter zur Arbeit erscheinen. Der CTO lehnte das neue Job-Angebot ab und kam nicht mehr in den Betrieb. Der Chef kündigte ihm erneut fristlos und forderte wiederum das Erscheinen des Mannes am Arbeitsplatz. 

Im Arbeitsgerichtsprozess stellten die Richter fest, dass beide Kündigungen unwirksam waren. Und weil der Arbeitgeber bis zum Kündigungstermin weniger Gehalt zahlte, klagte die Führungskraft die Differenz ein. Die beim Fünften Senat des BAG zugelassene Revision des CTO war erfolgreich. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber ein Angebot auf Prozessbeschäftigung nicht widersprüchlich gestalten darf. Der Arbeitgeber befand sich aufgrund seiner unwirksamen fristlosen Kündigungen im Annahmeverzug.

Fazit: Durch das widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers kam kein ernstgemeintes Angebot für eine Beschäftigung während der Zeit des Arbeitsgerichtsprozesses zustande.

Urteil: BAG vom 29.3.2023, Az.: 5 AZR 255/22

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