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Unwirksame Kündigung bei aufgeteilter Elternzeit

Aufgeteilte Elternzeit: Kündigungsschutz gilt immer

Unwirksame Kündigung bei aufgeteilter Elternzeit. Copyright: Pixabay
Rund 1,9 Millionen Frauen und Männer haben im Jahr 2020 die Elternzeit genutzt. Kurz vor Beginn, während und direkt nach einer Elternzeit darf der Arbeitgeber ihnen nicht kündigen. Was aber gilt, wenn Beschäftigte die Elternzeit in mehreren Zeitabschnitten nehmen?

Wird die Elternzeit aufgeteilt, gilt der Kündigungsschutz für jeden der bis zu vier möglichen Zeitabschnitte. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern im Fall eines Fitnesstrainers entschieden. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der besondere Kündigungsschutz für den von ihm beantragten zweiten Teil der Elternzeit nicht mehr gelte. 

Der Arbeitnehmer hatte bei seinem Arbeitgeber die Elternzeit gleich für mehrere Zeitabschnitte beantragt. Das wurde auch so genehmigt. Nachdem er den ersten Teil der Elternzeit genommen hatte, war der zweiten Teil einige Monate später vorgesehen. Kurz vor Beginn der zweiten Phase Elternzeit kündigte ihm der Arbeitgeber. 

Es ist nicht nur der erste Abschnitt gemeint

Er war der Auffassung, dass die ordentliche Kündigung des Mitarbeiters rechtmäßig erfolgt sei, da sich dieser zum Zeitpunkt der Kündigung nicht in Elternzeit befunden habe. Den besonderen Kündigungsschutz vor Beginn einer Elternzeit könne er nicht geltend machen, da sich dieser nur auf den ersten Abschnitt beziehe. Dagegen wehrte sich der Trainer vor Gericht und gewann. 

Im neuen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sei klargestellt, so das LAG, dass der Kündigungsschutz mehrfach zur Anwendung kommt, wenn Elternzeit in Teilen genommen wird. Das BEEG gelte lediglich nicht für Fälle, in denen die Elternzeit einvernehmlich mit dem Arbeitgeber festgelegt werden muss und für die keine Ankündigungsfrist gilt. 

Fazit: Eine einmal vom Arbeitgeber genehmigte zeitlich unterteilte Elternzeit, schließt den Kündigungsschutz über alle Phasen hinweg ein.

Urteil: LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 13.4.2021, Az.: 2 Sa 300/20

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