Aus dem Back-Office an die Kasse
Achtung: Wenn Sie Arbeitnehmern – und sei es auch nur für kurze Zeit – neue Aufgaben zuweisen, kann eine Versetzung vorliegen. Dann ist der Betriebsrat zu beteiligen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Tätigkeit sich erheblich verändert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Büromitarbeiter aus der Personal-Abteilung, dem Marketing oder der IT an der Kundenkasse aushelfen müssen. Der Betriebsrat ist zu informieren. Verhindern kann er diesen Einsatz allerdings nicht. So entschied das Landgericht (LAG) Niedersachsen.
Urteil:
Urteil LAG vom 29.4.2019, Az.: 12 TaBV 51/18)
Fazit:
Eine personelle Maßnahme wie eine vorübergehende Versetzung kann der Arbeitgeber unmittelbar anordnen und umsetzen. Er muss aber den Betriebsrat informieren.