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Leiharbeiter aus dem europäischen Ausland

Ausländische Leiharbeiter: Welche Sozialversicherung gilt?

Arbeiten deutsche Unternehmen mit Leiharbeitsfirmen aus Bulgarien, Polen, Rumänien oder der Slowakei zusammen, dann müssen diese jetzt genau hinschauen, welche Sozialstandards gelten: die des Entsendelandes oder die in Deutschland.

Wenn eine Leiharbeitsfirma Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittelt und hierauf im Kern ihr Geschäftsmodell beruht, hat sie ein Problem. Sie kann dann zukünftig nicht mehr die Regeln der Sozialversicherung ihres Landes anwenden. 

Eine Geschäftspraxis, die nur darin besteht, im betreffenden Land die Leiharbeiter auszuwählen und einzustellen reicht nicht aus, um sie dem dortigen Sozialsystem zu unterwerfen. Das findet der EuGH. Erst wenn die Leiharbeitsfirma im eigenen Land aktiv und umfassend tätig ist, könnten die Vorschriften auch auf die beispielsweise nach Deutschland überlassenen Arbeitnehmer angewandt werden. 

Niedriges Sozialniveau verhindern

Im Streitfall hatte das bulgarische Unternehmen Team Power Europe, die Leiharbeitnehmer in Varna nur eingestellt und dann sofort nach Deutschland vermittelt. Die zuständige Behörde der Stadt lehnte es ab, die notwendige A1-Bescheinigung auszustellen. Sie besagt, dass der zu entsendende Arbeitnehmer weiterhin der bulgarischen Sozialversicherung unterliegt. Die Klage der Firma gegen die Entscheidung der Stadt landete schließlich vor dem EuGH. 

Die Richter bekräftigten, dass der bulgarische Leiharbeiter nach deutschem Sozialrecht zu versichern ist. Der EuGH will mit dieser Entscheidung Leiharbeitsfirmen daran hindern, sich in den EU-Ländern mit den niedrigsten Sozialniveaus niederlassen. Dies würde zu Wettbewerbsverzerrungen mit Festangestellten etwa in Deutschland und letztlich zu einem europaweiten Abbau des Sozialniveaus führen. 

Fazit: Wenn Leiharbeiter aus dem europäischen Ausland nach Deutschland entsandt werden und die Leiharbeitsfirma nur dieses Geschäftsmodell verfolgt, gelten für sie die Standards der Sozialversicherung im Gastland.

Urteil: EuGH vom 2.6.2021, Az.: C-784/19

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