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Bauherr aus dem Schneider

Baumängel müssen nur konkret angezeigt werden

Rund um Bauverträge kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen. Meistens geht es um Mängel bei der Qualität der geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen den berühmten ‚Pfusch am Bau’ vorgehen will?

Der Bauherr braucht bei einem Baumangel nur die beanstandeten Punkte zu benennen und seine Forderung zur Beseitigung. Zur Ursache des Schadens braucht er keine Angaben machen. So urteilte jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg.

Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach undicht war. Bei Regen tropfte Wasser in die Räume im Obergeschoss, wodurch sowohl das Gebäude als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden erlitt. 

Unternehmer muss Mängel erkennen können – das reicht

Vor Gericht stritten die Parteien darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert war. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen, so das ausführende Unternehmen. 

Das ist auch nicht notwendig, urteilte das OLG. Ebenso seien keine Angaben dazu notwendig, wie die Mängel zu beseitigen sind. Der Unternehmer müsse nur erkennen, was von ihm verlangt werde.  

Fazit: Eine Mängelanzeige des Bauherren braucht keine Ursachen und Lösungswege für die Reparuten zu benennen.

Urteil: OLG Brandenburg vom 29.1.2020 , Az.: 4 U 70/19

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