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Keine Teilzeit-Diskriminierung

Bei halber Stelle anteilige Betriebsrente

© Sascha Steinach / ZB / picture alliance
Mit Blick auf die betriebliche Altersversorgung war bislang strittig, wie sich die Betriebsrente bei Beschäftigten berechnet, die vor dem Ausscheiden geraume Zeit teilzeitbeschäftigt waren. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt Klarheit geschaffen.
Wer die letzten zehn Jahre vor der Rente in Teilzeit beschäftigt ist, muss mit Einbußen bei der betrieblichen Altersversorgung rechnen. Das hat Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt entschieden. Demnach ist eine „endgehaltsbezogene Betriebsrente“, die sich am durchschnittlichen Monatsgehalt der letzten zehn Jahre vor dem Renteneintritt orientiert, zulässig. Das führt dazu, dass sich auch die Betriebsrente verringert, wenn Arbeitnehmer vor der Rente in Teilzeit gehen. Das ist keine Diskriminierung, so das BAG. 
 
Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene dem Zweck der Erhaltung des letzten im Erwerbsleben erarbeiteten Lebensstandards. Gemäß den Versorgungsrichtlinien für die betriebliche Altersversorgung (bAV) berechnete sich die Betriebsrente aus einem Festrentenbetrag und den Dienstjahren. Darum scheiterte die Klage einer Mitarbeiterin, die zunächst zwanzig Jahre in Vollzeit und zum Ende ihres aktiven Berufslebens zehn Jahre in Teilzeit gearbeitet hatte.



Fazit: Arbeitgeber brauchen nur eine anteilige Betriebsrente zahlen, wenn der Arbeitnehmer in den letzten zehn Jahren vor der Rente Teilzeit gearbeitet hat.

Urteil: BAG vom 20.6.2023, Az.: 3 AZR 221/22

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