Besonderheiten für ausländische Leiharbeitsfirmen
Firmen aus dem Ausland ohne Niederlassung in Deutschland können hier kein Kurzarbeitergeld erhalten. Das stellte jetzt das Landessozialgericht Bayern klar. Begründung: Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind nicht erfüllt, wenn hierfür im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen vorhanden sind.
Ein Personaldienstleister aus dem europäischen Ausland hatte einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsamt gestellt. Das Unternehmen beschäftigt(e) in Deutschland rund 350 Flugbegleiter, die als Leiharbeitnehmer in Fluglinien eines internationalen Luftfahrtkonzerns zum Einsatz kamen.
Mit EU-Recht vereinbar
Im Urteil heißt es: Die Anknüpfung der Gewährung von Kurzarbeitergeld an das Vorhandensein eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung im Inland verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Recht der Europäischen Union.
Generell gilt jedoch: Auch Zeitarbeitsfirmen mit Sitz oder Niederlassung können Kurzarbeit beantragen. Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUGErmG) gilt auch für sie. Sie können wie alle anderen Firmen Geld für ihre (Zeit-)Arbeitnehmer erhalten. Diese Regelung ist zunächst auf das Jahr 2020 begrenzt.
Fazit: Hat eine Leiharbeitsfirma im Inland keine gefestigten betrieblichen Strukturen, hat sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Urteil: LSG Bayern vom 4.6.2020, Az.: L 9 AL 61/20 B ER
Hinweis: Generell gilt jedoch, auch Zeitarbeitsfirmen mit Sitz oder Niederlassung können Kurzarbeit beantragen. Das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (KUGErmG) gilt auch für sie. Sie können wie alle anderen Firmen Geld für ihre (Zeit-)Arbeitnehmer erhalten. Diese Regelung ist zunächst auf das Jahr 2020 begrenzt.