Betriebsrat forderte Mitbestimmung über die Arbeitszeit
Arbeitgeber können die private Nutzung des Smartphones während der Arbeitszeit und betrieblicher Leerlaufzeiten allein regeln. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Handy-Verbot ohne Mitbestimmung des Betriebsrates
Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG). Durch das Verbot, während der Arbeitszeit Smartphones zu privaten Zwecken zu nutzen, werde keineswegs das Verhalten der Mitarbeiter während der Arbeit geregelt. Der Arbeitgeber bestimme nur, dass während der Arbeitszeit die Arbeitsleistung nicht durch die Nutzung des Smartphones zu beeinträchtigen ist. Darum können Arbeitgeber diese Regelung allein treffen.
Das Handy-Verbot kann per Aushang ausgesprochen werden. Sofern gegen das Verbot verstoßen wird, ist mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen – bis hin zur fristlosen Kündigung – zu rechnen. So hatte es das beklagte Unternehmen angekündigt. Der Betriebsrat pochte aber auf seine Mitbestimmungsrechte und klagte schließlich vor dem Arbeitsgericht. Die Richter meinten jedoch, dass Arbeitnehmer während der privaten Smartphone-Nutzung regelmäßig keine Arbeitsleistung erbringen. Dies gelte auch bei betriebsbedingten Warte- oder Leerlaufzeiten.
Fazit: Bei einem Handy-Verbot am Arbeitsplatz hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 13.10.2022, Az.: 3 TaBV 24/22