Betriebsrecht: Anfechtungszeitraum verkürzt
Die neue Insolvenzordnung wird am Freitag vom Bundesrat beschlossen. Sie bietet nach ihrem Inkrafttreten Vorteile gegenüber dem geltenden Recht.
Morgen (Freitag) beschließt der Bundesrat die neue Insolvenzordnung. Sie bietet nach Inkrafttreten einige Vorteile gegenüber dem geltenden Recht (FB vom 17.11.16). Vor allem schützt sie vor lange in der Vergangenheit entstandenen Rechtsansprüchen. Der Anfechtungszeitraum wird von zehn auf vier Jahre verkürzt. Bei (Raten-)Zahlungsvereinbarungen gilt dabei künftig die Vermutung, dass der Gläubiger keine Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit hatte. Die Rechtsprechung ging bisher davon aus, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, weil der Gläubiger von der drohenden Insolvenz wusste und wenigstens einen Teil seiner Forderungen (auch vor anderen Gläubigern) retten wollte. Jetzt muss der Insolvenzverwalter beweisen, dass der Gläubiger tatsächlich Bescheid wusste. Die Verzinsungsregelung ändert sich zugunsten der Schuldner. Bislang werden die Anfechtungsforderungen des Insolvenzverwalters ab Insolvenzeröffnung verzinst. Jetzt gilt die Verzinsung von Anfechtungsansprüchen erst ab Verzug oder einem eingeleiteten Rechtsverfahren. Das neue Insolvenzrecht gilt für neue Verfahren ab Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die neuen Fristen für die Laufzeit der Verzinsung werden dabei sogar rückwirkend für bereits laufende Insolvenzverfahren angewendet.
Fazit: Passen Sie Ihr Forderungsmanagement entsprechend an.