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Betriebsrecht: Eingeschränktes Wettbewerbsverbot

Ein Wettbewerbsverbot für ehemalige Geschäftsführer darf nicht zu weit gehen.
Ein Wettbewerbsverbot für ehemalige Geschäftsführer darf nicht ausufern. Unzulässig sind Verbote für Tätigkeiten ohne Bezug zum verlassenen Unternehmen oder rein kapitalmäßige Beteiligungen. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (aktuell veröffentlichtes Urteil vom 8.8.2016, Az. 8 U23/16). Zu weitgehend war das Verbot, für ein Unternehmen tätig zu sein, das mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. Nicht erlaubt ist laut Gericht auch das Verbot, ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen „zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen“. Die Richter rügten außerdem ein zu umfassendes Beschäftigungsverbot. So darf der ehemalige Geschäftsführer in einem Konkurrenzunternehmen tätig sein, wenn er dort in einem Bereich arbeitet, der keinen Bezug zur früheren Tätigkeit, seiner dort relevanten Fachkompetenz oder zu ihren Kunden aufweist.

Fazit: Allzu umfassende Wettbewerbsverbote nutzen wenig.


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