BGH entscheidet zum Werbeauftritt von Freiberuflern
Freiberufler müssen exakt auf das Wettbewerbsrecht achten. Es erfordert besondere Sorgfalt bei der Werbung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Grundsatzurteil zur Werbung von Mitgliedern der freien Berufe geäußert. Die Berufsordnungen sehen dazu spezielle Regeln vor. Besonders streng sind diese etwa bei Notaren, Steuerberatern und medizinischen Professionen. Der BGH entschied, dass die Werbung für eine "Kieferorthopädie" bzw. die "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie", der zwar eine ausländische Zusatzqualifikation, aber eben nicht den entsprechenden Fachzahnarzttitel der Zahnärztekammer besitzt, unzulässig ist. Wer kein Kieferorthopäde ist, darf nicht mit der Formulierung "Zahnarztpraxis für Kieferorthopädie" werben. Das sei eine Irreführung, so der BGH.
Fazit: Angehörige von freien Berufen müssen sehr genau prüfen, ob und wie sie mit Berufsspezialisierungen, -qualifikationen oder besonderen Zertifikaten für sich in der Öffentlichkeit werben.
Urteil: BGH vom 29.7.2021, Az.: I ZR 114/20