Biometrische Arbeitszeiterfassung und Datenschutz schwer vereinbar
Arbeitszeiten in einem Betrieb dürfen nicht biometrisch per Fingerprint-Scanner erfasst werden, wenn die Arbeitnehmer dem nicht ausdrücklich zustimmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden.
Begründung: Ein solches System sei nicht zwingend notwendig. Ein medizinisch-technischer Radiologieassistent, der wegen Nicht-Nutzung der Terminals mehrmals eine Abmahnung erhielt, hatte gegen den Einsatz der biometrischen Stempeluhr geklagt.
Andere Lösungen sind zu bevorzugen
Die Zeiterfassung durch Fingerabdruck sei rechtlich nicht vertretbar, so das Gericht. Denn: Andere technische Lösungen, die datenschutztechnisch weniger problematisch seien, führten zu vergleichbaren Ergebnissen für den Arbeitgeber.
Der Einsatz biometrischer Zeiterfassung ist zwar per se nicht unzulässig. Die Sammlung und Nutzung dieser personenbezogener Daten unterliegt aber einem generellen Verarbeitungsverbot der Datenschutzgrundverordnung (Art. 9 Abs.1), sofern keine Ausnahme vorliegen. Ausnahmen können, laut Gericht, die ausdrückliche Zustimmung der Beschäftigten, eine Betriebsvereinbarung oder eine unabweisbare Notwendigkeit (beispielsweise aus Sicherheitsgründen) sein.
Fazit: Ein biometrisches Zeiterfassungssystem ist mit dem Datenschutz nicht einfach mit dem Datenschutz vereinbar. In Ausnahmefällen ist es aber umsetzbar.
Urteil: LAG Berlin vom 4.6.2020, Az.: 10 Sa 2130/19