Bundesarbeitsgericht löst auf
Fazit: Es gibt keinen doppelten Urlaubsanspruch, weil es keine Überschneidung bei den Beschäftigungsverhältnissen gibt. Bei einer unrechtmäßigen Kündigung wird der entstandene Resturlaub beim neuen Arbeitgeber verrechnet.
Urteil: BAG vom 5.12.2023, Az.: 9 AZR 230/22