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Doppelter Urlaubsanspruch bei unrechtmäßiger Kündigung?

Bundesarbeitsgericht löst auf

Bei einer zeitlichen Überschneidung einer rechtswidrigen Kündigung mit einer neuen Beschäftigung könnte theoretisch ein doppelter Urlaubsanspruch entstehen. Das Bundesarbeitsgericht musste jetzt entscheiden, wie damit umzugehen ist.
Für Arbeitnehmer kann kein doppelter Urlaubsanspruch beim Wechsel von einem Arbeitgeber zu einem anderen entstehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Der Fall: Ein Mitarbeiter wurde zu Unrecht gekündigt. Die Person nahm kurz darauf einen neuen Job an, muss dann aber die Urlaubstage der alten Firma mit dem Urlaubsanspruch der neuen Firma verrechnen. Laut BAG steht dem Mitarbeiter keine finanzielle Urlaubsabgeltung durch den alten Arbeitgeber zu. 


Fazit: Es gibt keinen doppelten Urlaubsanspruch, weil es keine Überschneidung bei den Beschäftigungsverhältnissen gibt. Bei einer unrechtmäßigen Kündigung wird der entstandene Resturlaub beim neuen Arbeitgeber verrechnet.

Urteil: BAG vom 5.12.2023, Az.: 9 AZR 230/22

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