Bundesgerichtshof mit Pfand-Urteil
Angaben zum Pfand der zusätzlich zum Verkaufspreis erhoben wird, ist getrennt vom Produktpreis auszuweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Anhörung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entschieden. Die getrennte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermögliche es Kunden, die Preise von Waren besser zu vergleichen, heißt es in der BGH-Entscheidung. Mit diesem Richterspruch endet nun ein jahrelanger Streit um die richtige Preisauszeichnung. Für die Betriebe besteht jetzt Rechtssicherheit.
Endlich Klarheit und Rechtssicherheit
Der Handelsverband Deutschland (HDE) begrüßte deshalb das BGH-Urteil. Der Verkauf von nachhaltigen Waren in Mehrweggebinden wie der Verbraucherschutz sei damit gestärkt, so Peter Schröder, HDE-Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik. Zudem könnten Käufer einfacher erkennen, wie viel ein Produkt tatsächlich kostet.
Konkret ging es um eine Handelskette in Norddeutschland, die in einem ihrer Prospekte Getränke in Pfandflaschen und Joghurt im Glas bewarb und das Pfandgeld extra angab. Der Verband Sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte - allerdings ohne Erfolg.
Fazit: Unternehmen haben jetzt Rechtssicherheit zur Preisangabe bei Pfand-Artikeln.
Urteil: BGH vom 26.10.2023, Az.: I ZR 135/20