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Unternehmen müssen bei Inhaltsangabe die Stückzahl mit angeben

Bundesverwaltungsgericht dehnt Kennzeichnungspflicht aus

Various 3D grocery products isolated on white © viperagp / stock.adobe.com
Dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) genügt die bisherige Praxis zur Kennzeichnung von Verpackungsinhalten nicht mehr. Das Gericht in Leipzig hat eine weitere bürokratische Regel bei der Warenauszeichnung verkündet und das am Beispiel von Bonbons und Schokoladen-Spezialitäten durchdekliniert. Etliche Unternehmen müssen sich jetzt umstellen.

Auf etliche Unternehmen kommt eine neue Kennzeichnungspflicht für Verpackungen zu. Denn dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) reicht die bisherige Praxis nicht aus. Das BVerwG hat entschieden, dass auf einer Verpackung neben dem Gewicht des Inhalts ebenso die exakte Anzahl der enthaltenen Gegenstände anzugeben ist. Dies gelte immer dann, wenn sich in der Verpackung mehrere einzelne Stücke befinden. 

Im konkreten Fall ging es um einzeln verpackte Süßigkeiten (Bonbons und Schokolade) in einem Bündel. Das zuständige Eichamt vermisste die Stückzahl auf der Verpackung. Die Angabe habe für den Kunden einen zusätzlichen Informationswert, so die Richter des dritten Senats. Sie fördere zudem den durch die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verfolgten Zweck, den Käufer bei der Kaufentscheidung in die Lage zu versetzen, das für ihre Bedürfnisse passende Ware auszuwählen. Die Unternehmer würden durch die Pflicht zur Angabe der Stückzahl nicht unangemessen belastet. 

Fazit: Betriebe müssen bei kleinteilig und einzeln verpackten Waren neben dem Gewicht auch zusätzlich die Stückzahl mit angeben.

Urteil: BVerwG vom 9.3.2023, Az.: 3 C 15.21

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