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Wann endet der Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten?

Datenschutzbeauftragter nicht mehr nötig

Den betrieblichen Datenschutzbeauftragten gibt es seit 43 Jahren und zwar immer dann verpflichtend, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten personenbezogene Informationen mit IT-Systemen verarbeiten. Wichtig war dabei von Anfang an die Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich damit beschäftigen, was mit dem Datenschutzbeauftragten passiert, wenn der Schwellenwert unterschritten ist und er sein Amt verliert.

Ein Absinken der für eine Aufgabe eingesetzten Beschäftigten unter den gesetzlichen Schwellenwert führt automatisch dazu, dass der Beauftragte seinen Sonderkündigungsschutz verliert. So entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) im falle des Datenschutzbeauftragten einer Bank.

Eines ausdrücklichen Widerrufs der Bestellung durch den Arbeitgeber bedarf es dazu nicht. Mit dem Ende der Aufgabe beginnt allerdings die einjährige Nachwirkung des besonderen Kündigungsschutzes (§ 4f BDSG aF).

Erst ab Schwellenwert ist die Berufung verpflichtend

Einen Datenschutzbeauftragten müssen Betriebe immer dann berufen, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten mit der automatisierten, personenbezogenen Datenverarbeitung beschäftigt sind. 1977, bei Einführung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), lag der Wert bei fünf, dann bei zehn und aktuell bei 20 Beschäftigten.

Der Datenschutzbeauftragte einer Bank in Frankfurt erhielt seine Kündigung und klagte dagegen wegen Verletzung des ihm zustehenden Sonderkündigungsschutzes. Vor dem BAG blieb die Klage erfolglos, weil die Bank zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen nicht mehr als neun Personen beschäftigte, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten zu tun hatten.

Fazit: Bei Unterschreiten der Beschäftigtenzahl, die mit der personenbezogenen Datenverarbeitung beauftragt sind, kann dem Datenschutzbeauftragten ordentlich gekündigt werden, es gilt jedoch eine einjährige Schutzfrist.

Urteil: BAG vom 5.12.2019, Az.: 2 AZR 223/19

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