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Imageschaden vermeiden

Dem Online-Pranger entkommen

Besser nicht im Unternehmensregister auftauchen – auch wenn das mittlerweile digital erscheint. Deutschland hat sich Merkels "Neuland" nun endlich erobert. © Foto/Quelle: Pixabay
Unternehmen, die wegen unsauberer Geschäftspraktiken, also Korruption, Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung und ähnlichen Vergehen verurteilt wurden, können seit Anfang Dezember im Wettbewerbsregister, einer öffentlich einsehbaren Online-Liste, vermerkt werden. Weil die Liste öffentlich einsehbar ist, entsteht ein riesiger Imageschaden. Unternehmen sollten daher versuchen, wieder von der Liste gelöscht zu werden. Dazu müssen sie einige Bedingungen erfüllen.

Unternehmen, die im Wettbewerbsregister vermerkt sind, müssen mit einem erheblichen Imageschaden rechnen. Sie sollten von der Möglichkeit der „Selbstreinigung“ Gebrauch machen, um von der Liste gestrichen zu werden. Seit 1. Dezember ist diese öffentlich einsehbare Online-Liste aktiv. Unternehmen, die wegen unsauberer Geschäftspraktiken verurteilt wurden, werden dort drei bis fünf Jahre lang aufgelistet und von Ausschreibungen und öffentlichen Beschaffungsmaßnahmen ausgeschlossen. FUCHSBRIEFE sagen, wie die "Selbstreinigung" funktioniert.

Derzeit sind noch keine verurteilten Unternehmen gelistet

Aktuell stehen noch keine Unternehmen im Register. Anträge auf Löschung werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Wie viele Mitarbeiter mit den Einträgen beschäftigt sein werden und wie lange es dauern wird, bis ein Antrag auf „Selbstreinigung“ entschieden wird, darüber konnte das Bundeskartellamt auf Anfrage der Fuchsbriefe noch keine Angaben machen. Das Register ist noch in der Anlaufphase. Wie viele Urteile dort eingetragen werden, ist unsicher.

Unternehmen müssen glaubhaft machen, in Zukunft wieder an Ausschreibungen teilzunehmen

Um gelöscht werden zu können, müssen Unternehmen glaubhaft machen, in Zukunft an weiteren öffentlichen Vergaben teilnehmen zu wollen. Dazu müssen sie angeben, wie hoch die Umsätze mit öffentlichen Aufträgen in den zwei Jahren vor dem Antrag waren. Daraus wird auch die Verfahrensgebühr für die „Selbstreinigung“ errechnet. In dem schriftlichen Antrag muss das Unternehmen den Sachverhalt schlüssig und detailliert (Handlung, beteiligte Personen, Tatzeitraum und Tatfolgen) schildern. Für den Fall wesentliche Unterlagen müssen hinzugefügt werden.

Wiedergutmachung der Schäden durch Zahlung erforderlich

Die „Selbstreinigung“ erfordert die Wiedergutmachung von Schäden durch Geldzahlungen. Die Nachzahlung hinterzogener Steuern oder Sozialabgaben einschließlich Zinsen, Strafzuschlägen, usw. muss nachgewiesen werden (Zahlungsbelege oder Bestätigung der zuständigen Stellen). Bei anderem Fehlverhalten muss eine Ausgleichszahlung für den verursachten Schaden nachgewiesen werden. Oder zumindest eine Verpflichtung zur Zahlung, die vollstreckbar ist. Gibt es keine Einigkeit über die Höhe der Schäden, muss das Unternehmen den Stand darlegen. Dabei muss das Unternehmen zeigen, dass es an der Aufklärung des Falles mitwirkt und beispielsweise Dokumente herausgibt.

Fazit: Das Wettbewerbsregister kann zu viel größeren Imageschäden führen als eine Verurteilung wegen unsauberer Geschäftspraktiken alleine, weil es leicht im Internet aufzufinden ist. Unternehmen sollten daher versuchen, wieder von der Liste gestrichen zu werden – auch wenn das Kosten und jede Menge Arbeit verursacht.

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