Dienstwagen kann nicht widerrufen werden
Die Klausel im Arbeitsvertrag, wonach die Überlassung des Dienstwagens aufgrund der „wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens" widerrufen werden darf, ist zu unpäzise. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden (Urteil vom 28.03.2018, Az.: 13 Sa 305/17).
Der Widerrufsvorbehalt war im Streitfall inhaltlich viel zu weit gefasst. Laut Gericht blieb völlig unklar, ob eine wirtschaftliche Notlage, ein Verlust, ein Gewinnrückgang, rückläufige Umsätze oder ein Nichterreichen wirtschaftlicher Ziele gemeint war. Nicht jeder dieser Gründe rechtfertige aber einen Wiederruf.
Nähere Beschreibung des Widerrufsgrundes nötig
Zudem stellt die Dienstwagennutzung eine Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsvertrag dar. Sie sei eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Werde eine solche Leistungspflicht unter einem Widerrufsvorbehalt gestellt, bedürfe es einer näheren Beschreibung des Widerrufsgrundes, der auch das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der Leistung berücksichtige.
Fazit:
Die Zusage für einen Dienstwagen lässt sich nur schwer wiederrufen. Im Arbeitsvertrag muss sehr konkret geregelt sein, unter welchen Umständen dies möglich ist.