Eigenbedarfskündigung für den Cousin?
Zugunsten eines Cousins kann der Vermieter keinen Eigenbedarf reklamieren und deshalb auch keine Kündigung aussprechen. Denn ein Cousin ist kein Familienangehöriger im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), erklärte Amtsgericht Berlin-Mitte in einem aktuellen Urteil. Dem Vermieter half auch nicht, dass er ein besonders enges persönliches Band zwischen ihm und dem und Cousin reklamierte.
Familienangehörige im Sinne der Vorschrift seien nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehe. Dies sind Verlobte, Ehegatten und Angehörige. Nahe Verwandte sind zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante zählen ebenfalls dazu.