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Amtsgericht musste Frage nach Familienangehörigkeit klären

Eigenbedarfskündigung für den Cousin?

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Die Anmeldung von Eigenbedarf ist ein verbreitetes Mittel, um einen bestehenden Mietvertrag zu kündigen. Will der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen, ist das kein Problem. Aber gilt das auch für den Lieblings-Cousin?

Zugunsten eines Cousins kann der Vermieter keinen Eigenbedarf reklamieren und deshalb auch keine Kündigung aussprechen. Denn ein Cousin ist kein Familienangehöriger im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), erklärte Amtsgericht Berlin-Mitte in einem aktuellen Urteil. Dem Vermieter half auch nicht, dass er ein besonders enges persönliches Band zwischen ihm und dem und Cousin reklamierte.

Familienangehörige im Sinne der Vorschrift seien nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zustehe. Dies sind Verlobte, Ehegatten und Angehörige. Nahe Verwandte sind zum Beispiel Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin, Onkel oder Tante zählen ebenfalls dazu. 

Fazit: Ein Cousin ist kein Familienangehöriger im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und deshalb kann der Vermieter keine Eigenbedarfskündigung aussprechen.
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