Eigenkündigung bei Betriebsschließung
Wer angesichts einer drohenden Betriebsschließung vor Abschluss der Sozialplanverhandlungen kündigt, verliert seine Ansprüche auf eine Abfindung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen klargestellt. Zugleich haben die Richter eine entsprechende Stichtagsregelung als wirksam eingestuft.
Der Eigentümer wollte seine Firma schließen, doch die Verhandlungen zogen sich hin. Drei Monate vor Abschluss der absehbaren Betriebsschließung kündigte ein Mitarbeiter und kam durch eine Stichtagsregelung nicht mehr in den Genuss der im Sozialplan geregelten Abfindung. Die Klage der Ex-Mitarbeiter (Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz) scheiterte.
Keine wirtschaftliche Notwendigkeit
Die Richter des LAG machten klar, dass der Mitarbeiter keine Ansprüche auf eine Abfindung hat. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe er der Firma nicht mehr angehört. Zudem sei das Arbeitsverhältnis nicht infolge der Schließung beendet worden, sondern durch eigenes „aktives Handeln“.
Zudem habe ein Sozialplan in erster Linie eine zukunftsbezogene Überbrückungsfunktion“. Die Abfindung sei keine „Belohnung“ für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste, heißt es in der Begründung weiter. Die neue Arbeitsstelle sichere den Ex-Mitarbeiter wirtschaftlich hinreichend ab.
Fazit: Wer selber kündigt, verliert den Anspruch auf eine Abfindung. Das gilt auch bei absehbaren Betriebsschließungen. Ein Sozialplan hat eine zukunftsbezogene Überbrückungsfunktion und ist kein Entgelt für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit.
Urteil: LAG Sachsen vom 24.3.2023, Az.: 4 Sa 74/22