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Schadenersatz-Falle in der Verkehrssicherungspflicht

Eigentümer haftet, wenn der Winterdienst nicht kommt

Eine Person befreit mit einer Schneeschippe eine Treppe von Schnee. © bierwirm / stock.adobe.com
Kommt der beauf­tragte Winterdienst nicht, muss der Eigentümer selber ran. Das hat das Landgericht Köln klargestellt. Das gilt auch für Unternehmen, die andernfalls hohe Schadenersatzforderungen riskieren. FUCHSBRIEFE geben Empfehlungen, wie Eigentümer sicher vorgehen können.
Der Eigentümer trägt die Letztverantwortung bei der Verkehrssicherungspflicht. Das gilt auch für Räum- und Streupflicht im Winter - und auch auf Firmengrundstücken. Selbst wenn der Eigentümer die Pflicht auf einen Winterdienst übertragen hat, muss er die Pflichterfüllung zeitnah prüfen und zur Not selber aktiv werden. Das hat Landgericht Köln entschieden. 

Versäumt eine beauftragte Firma die Erledigung der ihr übertragenen Pflicht, haftet der Eigentümer für Schäden, die Dritte erleiden. Die Verkehrssicherungspflichten sind zwar grundsätzlich auf Dritte übertragbar. Die Kontroll- und Überwachungspflicht bleibe allerdings bei der Person, die die Verkehrssicherungspflicht hat. 

Warnhinweis oder Anruf hätte genügt

Eigentümer sollten sich darum nicht blind auf die beauftragte Firma verlassen. Allerdings sei es in solchen Fällen auch möglich, nur einen Warnhinweis aufzustellen, so die Richter. Ein Warnhinweis an der Einfahrt zum Betriebsgelände hätte nach Ansicht des LG bereits ausgereicht, um eine Schadenersatzforderung bei einem möglichen Unfall abzuwenden. Auch eine telefonische Warnung an die Lieferanten sei dem Eigentümer zumutbar gewesen.

Fazit: Wer seine Verkehrssicherungspflicht überträgt, muss dennoch die Umsetzung kontrollieren. Letzten Endes bleibt der Eigentümer in der Pflicht und in der Haftung.

Urteil: LG Köln vom 18.12.2023, Az.: 15 O 169/23

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