Eigentümer haftet, wenn der Winterdienst nicht kommt
Warnhinweis oder Anruf hätte genügt
Eigentümer sollten sich darum nicht blind auf die beauftragte Firma verlassen. Allerdings sei es in solchen Fällen auch möglich, nur einen Warnhinweis aufzustellen, so die Richter. Ein Warnhinweis an der Einfahrt zum Betriebsgelände hätte nach Ansicht des LG bereits ausgereicht, um eine Schadenersatzforderung bei einem möglichen Unfall abzuwenden. Auch eine telefonische Warnung an die Lieferanten sei dem Eigentümer zumutbar gewesen.
Fazit: Wer seine Verkehrssicherungspflicht überträgt, muss dennoch die Umsetzung kontrollieren. Letzten Endes bleibt der Eigentümer in der Pflicht und in der Haftung.
Urteil: LG Köln vom 18.12.2023, Az.: 15 O 169/23