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Chancengleichheit wahren

Eine Einladung reicht nicht

‚Schwerbehinderte Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt', dies ist ein Standardsatz in Stellenausschreibungen. Damit allein ist es aber nicht getan. Auch das Auswahlverfahren muss Chancengleichheit sichern, wie jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg festgestellt.

Auch das Bewerber-Auswahlverfahren muss Chancengleichheit sichern. Das stellte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg fest. Mit dem Satz ‚Schwerbehinderte Bewerber werden bei entsprechender Eignung bevorzugt' ist es in Stellenausschreibungen also nicht getan.

Gleich zwei Regeln hat das LAG aufgestellt:

  • Bewirbt sich ein Schwerbehinderter um mehrere Stellen mit identischem Anforderungsprofil für unterschiedliche Standorte, ist für jede Einstellung ein separates Vorstellungsgespräch zu führen. Eine Einladung nur zu einem Gespräch kann unter besonderen Bedingungen allerdings ausreichen.
  • Führt ein Arbeitgeber nach einer Stellenausschreibung Auswahlgespräche, sind Schwerbehinderte auch dann zu einem Interview einzuladen, wenn die Stelle nur intern ausgeschrieben ist.

Identisches Auswahlverfahren

Das LAG verurteilte den Arbeitgeber im konkreten Verhandlungsfall zur Zahlung einer Entschädigung. Der Vorwurf: Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Kläger sei wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Auch für die zu besetzende Stelle in Cottbus hätte mit ihm ein Interview stattfinden müssen.

Ein einziges Vorstellungsgespräch ist nur dann ausreichend, wenn das Auswahlverfahren identisch ist. Außerdem muss sich die Auswahlkommission aus denselben Personen zusammensetzen und zwischen den jeweiligen Auswahlentscheidungen dürfen nur wenige Wochen liegen, urteilten die Berliner Richter.

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