Einfache elektronische Unterschrift reicht nicht immer
Ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur in einfacher elektronischer Form unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag genügt nicht den Formvorschriften. Gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bedarf dieser Vertrag zur Wirksamkeit der Schriftform, so die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Berlin.
Die Unterzeichnung ist zwar nicht unbedingt händisch zu erbringen, aber eine sog. „Qualifizierte elektronische Signatur (QES)“ muss es schon sein. Eine „einfache“ oder „fortgeschrittene“ eSignatur ist dagegen nicht ausreichend. Die QES erhalten Betriebe von einem durch die Bundesnetzagentur zertifizierten Anbieter. Derzeit sind 13 in Deutschland gelistet.
Qualifizierte eSignatur erforderlich
Im Fall, der in Berlin zu entscheiden war, hatten der Arbeitnehmer und die Arbeitgeberin einen befristeten Arbeitsvertrag als Mechatroniker nicht durch eigenhändige Namensunterschrift auf dem Vertrag abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer „einfachen“ elektronischen Signatur.
Die genutzte Variante der eSignatur bewertete das Gericht als unzureichend, eine QES wäre dagegen ausreichend gewesen. Bittere Folge für die Arbeitgeberin: Der Arbeitsvertrag ist gemäß § 16 TzBfG Absatz 4 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, da die eigentlich gewollte Befristung rechtsunwirksam war.
Fazit: Für elektronisch unterzeichnete befristete Arbeitsverträge ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) zwingend erforderlich.
Urteil: ArbG Berlin vom 28.9. 2021, Az.: 36 Ca 15296/20
Hinweis: Die QES erhalten Betriebe von einem durch die Bundesnetzagentur zertifizierten Anbieter. Derzeit sind 13 in Deutschland gelistet.