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Reise muss nur in der EU beginnen

Entschädigung bei Flugverspätung auch außerhalb der EU

Fensterwand © KEHAN CHEN / Getty Images / iStock
Der Bundesgerichtshof öffnet Geschäftsreisenden und Touristen ein weiteres Türchen zur Entschädigung bei verspäteten Flügen. Nach dem Urteil können sie auch für Flüge außerhalb der EU Ausgleichszahlungen erhalten.

Geschäftsreisende und Touristen können künftig auch für verspätete Flüge außerhalb der EU Entschädigungen bekommen. Das ist das Ergebnis eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH). Pikant: Es kann sogar dann Ausgleichszahlungen geben, wenn die Verspätung (oder der Flugausfall) gar nicht in der EU auftritt. Denn der BFH meint, dass die EU-Verordnung (Nr. 261) auch dann gilt, wenn das verspätete Flugzeug außerhalb der EU startet und landet. Entscheidend ist nur, dass die Reise in der EU begonnen habe. 

Der Fall: Die klagende Reisende hatte in einem Reisebüro Flüge bei unterschiedlichen Airlines gebucht. Zunächst ging es von Stuttgart nach Zürich. Von dort ging es mit einer anderen Airline und einem Zwischenstopp in Philadelphia nach Kansas City (Missouri, USA). Die ersten beiden Flüge verliefen nach Plan. Aber auf der letzten Teilstrecke verzögerte sich der Start. Darum kam die Dame vier Stunden später in Kansas City an. Sie forderte eine Entschädigungszahlung von 600 Euro. 

Bestätigte Gesamtbuchung ist entscheidend

Der BGH korrigierte jetzt das Urteil der Vorinstanzen nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Vor dem Amtsgericht Nürtingen und vor dem Landgericht Stuttgart hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der verspätete letzte Teilflug sei außerhalb der EU gestartet.  

Laut BGH sei maßgebend, dass die drei Flüge als eine Reise zu betrachten seien. Ein Beleg dafür sei,  dass eine Gesamtbuchung vorliegt. Der Abflugort für diese Reise war in Deutschland. Darum gelten auch die EU-Fluggastrechte, auch wenn das verspätete Flugzeug außerhalb der EU startet und landet. Dass die Flüge von verschiedenen Airlines durchgeführt wurden, ist nach Ansicht des BGH irrelevant.

Fazit: Behalten Sie das BGH-Urteil im Kopf, es kann für Sie schnell einige hundert Euro wert sein.

Urteil: BGH vom 16.6.2023, Az.: X ZR 15/20

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