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Rechtsprechung des BAG geändert

EuGH stärkt Arbeitgeberrechte bei Massen-Entlassungen

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Massenentlassungsanzeigen waren bislang das Risiko für Betriebe. Wurden Meldeformalien nicht beachtet, waren die Kündigungen oftmals unwirksam. Damit ist jetzt Schluss. Der Europäische Gerichtshof stärkt die Position von Unternehmen.

Für Arbeitgeber sinkt das Risiko, dass Massenentlassungen ungültig sind. Darauf läuft ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hinaus. Denn die Richter haben die Position von Arbeitgebern gegenüber der Verwaltung gestärkt. 

Fehlerhafte Anzeige verhindert keine Kündigung

Der EuGH beendet mit seinem Urteil die jahrelange Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Das zentrale Argument der Luxemburger Richter: Die Anzeige sei lediglich dafür gedacht, die Agentur für Arbeit zu informieren. Sie soll über die Zahl, Zeitraum, Qualifikationen und die Gründe der geplanten Entlassungen einen Überblick verschaffen. Die Pflicht zur Anzeige einer Massenentlassung diene nicht dazu, individuelle Schutzrechte der Beschäftigten auszulösen. 

Schaffte es der Arbeitgeber nicht, eine geplante Massenentlassung gegenüber der Agentur für Arbeit korrekt anzuzeigen,  waren bislang die ausgesprochenen Kündigungen regelmäßig unwirksam. Das ändert sich jetzt durch die Entscheidung des EuGH. Arbeitgeber müssen Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen zu informieren. Ob eine Massenentlassung vorliegt, richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und nach der Zahl zu kündigenden Mitarbeiter. Die weiteren Anforderungen an die Massenentlassungsanzeige bleiben natürlich bestehen, wie z.B. die Information und Beratung mit dem Betriebsrat über einen Sozialplan (sog. Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG).

Fazit: Bei Massenentlassungen führen Fehler bei der Übermittlungspflicht an die Agentur für Arbeit nicht mehr zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Urteil: EuGH vom 13.7.2023, Az.: C-134/22 G GMBH.

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