Fehler bei Betriebsaufgabe kostet Steuerermäßigung
Gibt eine Steuer-Sozietät den Betrieb auf, wird der Gewinn der Mitglieder ermäßigt besteuert – wenn man keine Fehler macht. Voraussetzung ist, dass der Sozius die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgibt. Und da können kleine Fehler große Wirkung haben. So akzeptiert es der BFH nicht, wenn ein Sozius im ersten Schritt den ihm im Rahmen der Realteilung zugewiesenen Mandantenstamm geplant auf eine weitere GbR überträgt, an der er beteiligt ist, und erst in einem zweiten Schritt gegen Abfindung aus dieser GbR ausscheidet.
Im konkreten Fall war eine Viertelstunde der „Killer" für den ermäßigten Steuersatz. Eine Sozietät hatte sich aufgelöst. Am 20. März 2001 hatten die in diesem Standort tätigen Anwälte zur Vorbereitung der Realteilung eine neue GbR gegründet. Auf diese GbR wurden mit Ablauf des 31.3.2001 sämtliche Aktiva und Passiva des Standortes übertragen.
Mit Wirkung zum 1.4.2001, 0:15 Uhr veräußerte die GbR an die jeweiligen Partner die auf sie übergegangenen Kraftfahrzeuge zum Verkehrswert.
Mit Wirkung auf den 01.04.2001 0:30 Uhr schieden die Gesellschafter aus.
Tarifbegünstigung auf den entstandenen Gewinn entfällt
Sie erhielten dafür eine Abfindung für die vorzeitige Aufgabe der Gesellschafterstellung und die ihnen dadurch entgehenden Einkünfte. Für den Kläger entstand ein Gewinn. Doch dieser muss wegen der falschen Schrittfolge als laufender, nicht tarifbegünstigter Gewinn versteuert werden, so der BFH. Begründung: Der Mann hatte nicht sofort unmittelbar bei Realteilung der bisherigen Sozietät den auf ihn entfallenden Anteil am Mandantenstamm und damit die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner bisherigen freiberuflichen Tätigkeit aufgegeben.
Urteil:
BFH, VIII R 24/15
Fazit:
Vorsicht Zeitfalle! Unbedingt vermeiden!