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Betriebsöffnungszeiten sind Sache des Arbeitgebers

Fessel für Betriebsräte

Im Arbeitsrecht sind es oftmals Feinheiten, die den Unterschied machen. So wie bei den Begriffen Ordnung oder Organisation des Betriebs. Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat nur bei einem dieser unterschiedlichen Sachverhalte.

Bei Betriebsöffnungszeiten hat der Betriebsrat keine Mitbestimmungsrechte. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen. Die Praxis des Arbeitgebers, seine Drehkreuze am Werkstor erst ab einer bestimmten Uhrzeit zu öffnen, gehört nicht zur Ordnung des Betriebs. Sie ist vielmehr eine Sache der betrieblichen Organisation. Diese unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). 

Die Berechtigung des Arbeitgebers dies ausschließlich alleine zu regeln, folgt unmittelbar aus dem Hausrecht. Die betriebsübliche Arbeitszeit beginnt frühestens um 6:00 Uhr. Dies und wie der Zugang zum Betrieb erfolgt, ist in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Der Betriebsrat wollte erreichen, dass sich die Drehkreuze durch den Werksausweis früher als um 5:30 Uhr öffnen lassen. Wie lange vor Beginn der Arbeitsaufnahme Mitarbeiter den Betrieb betreten dürfen, ist aber alleine Sache des Arbeitgebers, so die Entscheidung des Gerichts.

Fazit: Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrechte bei der Festlegung der Betriebsöffnungszeiten.

Urteil: LAG Hessen vom 8.2.2021, Az.: 16 TaBV 185/20

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