Finaler Entwurf des Arbeitszeugnisses gilt
Arbeitgeber müssen aushalten, dass Arbeitszeugnisse vor der Unterschrift mehrfach korrigiert werden. Eine freundlich formulierte Schlussformel dürfen Arbeitgeber auch nicht aus Frust über zu viele Korrekturläufe wieder löschen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Nachträglich nicht mehr zu streichen
Auch nach der Entscheidung des BAG haben Beschäftigte keinen Rechtsanspruch auf positive Floskeln, in denen der Arbeitgeber seinen Ex-Mitarbeiter mit Bedauern, Dank und guten Wünschen verabschiedet. Wenn der Arbeitgeber sie allerdings im finalen Entwurf verwendet, dann muss eine solche Passage auch in der Unterschriftsfassung des Zeugnis enthalten sein.
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte seine finale Dankesformel nach der letzten Korrektur des Arbeitszeugnisses entfernt. Seine Begründung: Der Grundsatz der Zeugniswahrheit schlösse derartige Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach erstmaliger Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe. Der Arbeitgeber war von den permanenten Korrekturwünschen der Arbeitnehmerin derart genervt, dass er die Streichung der Dankesformel für gerechtfertigt hielt.
Fazit: Der Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nachträglich nicht verschlechtern, selbst wenn mehrfach Korrekturen am Text notwendig sind.
Urteil: BAG vom 6.6.2023, Az.: 9 AZR 272/22