Richten Sie sich auf verstärkte Betriebsprüfungen ein. Der BFH hat soeben den Finanzämtern diesbezüglich großen Ermessenspielraum zugebilligt. Lediglich bei schikanösen, dauernden Prüfungen könnten Sie sich wehren – aber weisen Sie das einmal nach (Urteil, des BFH 15. 6. 2016, Az. III R 8/15). Der BFH bekräftigt folgende Grundsätze:
- Betriebsprüfungen sind jederzeit zulässig
- Begründungen dafür müssen dem Steuerpflichtigen nicht gegeben werden.
- Folgeprüfungen, egal wie kurz die Abstände sind, unterliegen dem Ermessen des Finanzamtes. Sie bedeuten auch keine übermäßige Belastung des Steuerpflichtigen und sind damit keineswegs schikanös – so das Gericht.
Pech hatte im entschiedenen Fall ein Einzelhandelsbetrieb. Er galt als Kleinstbetrieb mit geringer Prüfungsdichte. Als er gerade geprüft worden war und der Inhaber auf Ruhe gehofft hatte, wuchs das Unternehmen stark. Es wurde deshalb als häufiger zu prüfender Betrieb eingestuft. Die dadurch ausgelöste Anschlussprüfung muss der Betrieb laut BFH ertragen.
Fazit: Nur wenn Sie belastbare Beweise für Schikane haben, können Sie sich gerichtlich erfolgreich gegen eine Kette von Betriebsprüfungen wehren.